Satzung

Satzung vom 14. März 2003 (die Satzung vom 01.März 1991 ist somit ungültig) des Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. 

§ 1 Allgemeines
Der Verein führt den Namen Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. mit Sitz in 86505 Münsterhausen, Verwaltungsgemeinschaft 86470 Thannhausen. Das Vereinsgebiet umfasst alle umliegenden Ortschaften. Entfernungsmäßig besteht keine Begrenzung. Der Verein gehört dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter, dem Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter sowie deren Unterorganisationen an und unterwirft sich deren Anordnungen und Richtlinien.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Kleintierzucht unter Berücksichtigung der von den Verbänden herausgegebenen Musterbeschreibung. Artgerechte Haltung und Fütterung der Tiere, Austausch der gemachten Erfahrungen, Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen nach AAB. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme in den Verein 
Aufgenommen in den Verein kann jeder Züchter, Liebhaber oder Förderer der Kleintierzucht ohne Berücksichtigung des Alters oder Geschlechts. Aufnahmen sind schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten. Der 1. Vorsitzende gibt die Neuanmeldungen bei der nächsten Jahreshauptversammlung namentlich bekannt. Sollten zur Neuaufnahme Einwände kommen, sind diese innerhalb einer Woche schriftlich dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Über eine endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Beschuldigte hat das Recht zu den Vorwürfen gehört zu werden. 

§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. endet durch 

1. freiwilligen Austritt, Abmeldung beim 1. Vorsitzenden zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
2. Tod des Mitglieds
3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
4. Ausschluss aus dem Verein 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine in den Satzungen festgelegten Pflichten wiederholt oder grob verletzt, mit seinen Beitragsverpflichtungen mit mehr als drei Monaten nach der Jahreshauptversammlung im Rückstand ist, es sich eine Schädigung des Vereins zu Schulden kommen lässt oder sich betrügerischen Handlungen hingibt. Den Antrag zum Ausschluss stellt der 1. Vorsitzende an die Vorstandschaft. Diese entscheidet über den Antrag. Der Beschuldigte hat das Recht, über die Vorwürfe gehört zu werden. Der Name des ausgeschlossenen Mitglieds ist dem Kreisvorsitzenden der jeweiligen Sparte zu melden. 

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitgliedsbeiträge werden in der Regel per Dauerauftrag bzw. Bankeinzug in den ersten beiden Monaten eines Kalenderjahres bezahlt. Eine Wahl zu einem Vereinsamt soll jedes Mitglied annehmen, wenn es nicht ausreichende Ablehnungsgründe vorbringen kann. Das gleiche gilt für den vorzeitigen Rücktritt von einem Vereinsamt. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Veranstaltungen des Kleintierzuchtvereins ihrem Können und ihren Fähigkeiten entsprechend tatkräftig zum Gelingen beizutragen. 

§ 7 Zusammensetzung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
der engeren Vorstandschaft
der erweiterten Vorstandschaft 

Die engere Vorstandschaft besteht aus 
1. Vorsitzenden 
2. Vorsitzenden 
Kassenverwalter 
Schriftführer 

Die Mitglieder der engeren Vorstandschaft dürfen nur ein Amt in der engeren Vorstandschaft bekleiden. 

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
der engeren Vorstandschaft
Zuchtwart für Geflügel
Zuchtwart für Kaninchen
Jugendobmann
bis zu drei Beisitzern 

§ 8 Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis gem. § 26 BGB 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wir festgelegt, das der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. 

§ 9 Aufgaben der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V.. Dies gilt auch für den 2. Vorsitzenden. Er setzt die Mitglieder- bzw. die außerordentlichen Mitgliederversammlungen fest und führt in ihnen den Vorsitz. Des weiteren erledigt er den organisatorischen Schriftverkehr des Vereins. 

Dem Kassenverwalter obliegt das Kassenwesen. Er hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem Kassenbuch genau zu buchen und die Belege zu ordnen und aufzubewahren. Kassengeschäfte bis € 100,– können selbständig geführt werden. Einnahmen und Ausgaben über €100,– sind dem 1. Vorsitzenden zur Einsicht vorzulegen und unterschreiben zu lassen, ebenso der Jahresabschluss. Die Kasse und Belege sind vor jeder Jahreshauptversammlung von den zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bankvollmacht ist dem Kassenverwalter zu übertragen. Der 1. und 2-. Vorsitzende sind nach BGB ohne Vollmacht berechtigt Kassengeschäfte abzuwickeln. 

Der Schriftführer führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen sowie weitere schriftliche Aufgaben, die ihm der 1. Vorsitzende überträgt. Sämtliche Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen und 

Vorstandschaftssitzungen sind im Protokollbuch festzuhalten und vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

Die Zuchtwarte haben in erster Linie die Mitglieder in Wort, Schrift und Bild in den Versammlungen und an den Stallungen in fachlicher Hinsicht aufzuklären und zu unterstützen. Alle statistischen Erhebungen und Jahresmeldungen an die Verbände obliegen den Zuchtwarten. Die gleichen Auflagen obliegen dem Jugendobmann. Die Entlastung eines jeden einzelnen Vorstandschaftsmitglied können nur die Mitglieder der Jahreshauptversammlung aussprechen. 

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen 

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der 

anwesenden Mitglieder, wenn satzungsgemäß einberufen wurde. 

5. Über die Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. 

6. Das Protokoll der vergangenen Jahreshauptversammlung ist zu verlesen. 

7. Die Kassenprüfer legen Bericht vor und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über die Entlastung der Vorstandschaft ab. 

8. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung der Vorstandschaft für das abgelaufene Jahr ab. 

9. Alle drei Jahre finden Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer statt. 

10. Der Vorsitzende schlägt einen Wahlleiter vor, der nicht dem Vorstand angehören darf. 
Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. 

11. Wahlen finden in offener oder geheimer Wahl statt. Die Form der Wahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn das schriftliche Einverständnis vorliegt. 

12. Bei Neuwahlen ist die Niederschrift vom alten und vom neuen Vorstand zu 

unterschreiben. 

§ 11 Auflösung des Vereins 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. an die Marktgemeinde Münsterhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 12 Darlehen und Bankgeschäfte 
Die Vorstandschaft des Vereins ist befugt, Darlehen und Bankgeschäfte bis zu max. €6000,– ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung zu tätigen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. 

§ 13 Benutzung von Sachwerten 
Bei Benutzung oder Ausleihen von Sachwerten oder die Benutzung der Ausstellungshalle an Dritte ist die Genehmigung über den ersten Vorsitzenden einzuholen. 

§ 14 Vereinsmeisterschaft 
Wenn eine Vereinsmeisterschaft ausgetragen wird, in der Regel jedes Jahr, wir nach AAB verfahren. Es sind mindestens zwei Ausstellungen nach Wahl erforderlich, wobei nur eine für die Vereinsmeisterschaft gewertet wird. Bei Jungzüchtern genügt eine Ausstellung nach Wahl. Sollte eine Vereinsausstellung stattfinden, so ist die Teilnahme an dieser Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsmeisterschaft. 

Vergeben werden: 

1. bis 3. Vereinsmeister Geflügel 

1. bis 3. Vereinsmeister Kaninchen 

1. bis 3. Jugend-Vereinsmeister Geflügel 

1. bis 3. Jugend-Vereinsmeister Kaninchen. 

Sollten weniger als drei Züchter in die Wertung kommen, so wird nur der erste Platz ausgegeben. 

§ 15 Ehrenmitgliedschaft 
Auf Antrag des ersten Vorsitzenden können in der Jahreshauptversammlung Mitglieder die sich in hervorragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. kann nur ein Ehrenvorsitzender und je zwanzig Mitglieder ein Ehrenmitglied ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist ständiges Mitglied der Vorstandschaft. 

§ 16 Sonstige 
Neben der Satzung des Kleintierzuchtverein Münsterhausen e. V. gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14. März 2003 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.